(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.
(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
1. | der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber, | |||||||||
2. | der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016, | |||||||||
3. | die Leitstelle und |
4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.
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