(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.
(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörung oder des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
1. | in eine geeignete Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens, | |||||||||
2. | in eine Einrichtung der Sozialhilfe oder | |||||||||
3. | von einer Einrichtung gemäß Z 1 und 2 in die Unterkunft der betroffenen Person | |||||||||
zu erfolgen. |
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die zu erbringende Leistung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes; | |||||||||
2. | die Anzahl der Rettungsmittel (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 3) samt betreibender Rettungsorganisation; | |||||||||
3. | Entgeltregelungen; | |||||||||
4. | Regelungen zum Nachweis der effizienten, sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung der beauftragen Rettungsorganisationen; | |||||||||
5. | Regelungen zur Planung und Evaluierung der erforderlichen Fahrzeuge; | |||||||||
6. | Regelungen zum Beitritt anerkannter Rettungsorganisationen zum Vertrag; | |||||||||
7. | eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren und danach eine jährliche Kündigungsfrist zum Jahresende von einem Jahr. |
(4) Der Vertrag zwischen dem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie dessen Änderung, bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen..
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)
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