§ 12 NÖ RDG Strafbestimmungen

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine Zuständigkeit der Gerichte vorliegt, wer

1.

sich als anerkannte Rettungsorganisation gemäß § 7 ausgibt, ohne eine solche zu sein,

2.

als anerkannte Rettungsorganisation den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 8 nicht entspricht,

3.

als Rettungsorganisation bescheidmäßig aufgetragene Mängelbehebungen gemäß § 9 trotz Setzung einer Nachfrist nicht erfüllt,

4.

ohne Notwendigkeit vorsätzlich ein Rettungsereignis veranlasst oder

5.

ein Rettungsereignis vereitelt oder ernstlich behindert.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 500,- bis € 20.000,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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