§ 13 NÖ RDG

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.

(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im Bereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:

1.

der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) oder Beauftragung der Leitstelle (§ 5) zum Abschluss einer solchen Vertrages;

2.

Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (§ 10);

3.

die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge (§ 3);

4.

die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 11).

(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung..

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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