(1) Dieses Gesetz regelt
1. | den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst, | |||||||||
2. | den überregionalen Rettungsdienst, | |||||||||
3. | den besonderen Rettungsdienst, | |||||||||
4. | die Leitstelle, | |||||||||
5. | die Anerkennung von Rettungsorganisationen, | |||||||||
6. | die Rettungsereignisse, | |||||||||
7. | die Ressourcen im Rettungs- und Krankentransportdienst und | |||||||||
8. | die Aufsicht. |
(2) Ausgenommen von diesem Gesetz ist die Beförderung von Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein gewöhnliches Verkehrsmittel benutzen können und während des Transportes keine Betreuung durch zumindest eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter benötigen.
0 Kommentare zu § 1 NÖ RDG