§ 1 NÖ RDG Anwendungsbereich

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt

1.

den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst,

2.

den überregionalen Rettungsdienst,

3.

den besonderen Rettungsdienst,

4.

die Leitstelle,

5.

die Anerkennung von Rettungsorganisationen,

6.

die Rettungsereignisse,

7.

die Ressourcen im Rettungs- und Krankentransportdienst und

8.

die Aufsicht.

(2) Ausgenommen von diesem Gesetz ist die Beförderung von Personen, die auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein gewöhnliches Verkehrsmittel benutzen können und während des Transportes keine Betreuung durch zumindest eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter benötigen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ RDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ RDG