(1) Rettungsorganisationen benötigen zur Erbringung von Leistungen des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) und des überregionalen Rettungsdienstes (§ 4), mit Ausnahme der Leitstelle (§ 4 Abs. 2 Z 3), die Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Voraussetzung zur Anerkennung als Rettungsorganisation ist, dass sie
1. | statutengemäß regionale Rettungs- und Krankentransportdienste und/oder überregionale Rettungsdienste bereit stellt und dazu personell und technisch in der Lage ist, | |||||||||
2. | die Mindesterfordernisse der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung erfüllt, | |||||||||
3. | nachweist, dass die zu ihrer Vertretung berufenen Personen gerichtlich unbescholten sind und | |||||||||
4. | über ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Betrieb verfügt. |
(3) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Landesregierung mit Bescheid die Organisation als Rettungsorganisation für das gesamte Bundesland oder für zumindest den Sprengel eines Verwaltungsbezirkes, gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Alarmierungs- und Ausrückordnung gemäß § 5 Abs. 4), anzuerkennen.
(4) Die Anerkennung als Rettungsorganisation ist zu entziehen, wenn
1. | nachträglich bekannt wird, dass eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 von Anfang an nicht bestanden haben, | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nach Erlassung des Anerkennungsbescheides weggefallen sind, | |||||||||
3. | eine angemessene Frist zur Beseitigung von schwerwiegenden Mängeln trotz Androhung des Entzuges der Anerkennung als Rettungsorganisation ungenutzt verstrichen ist oder | |||||||||
4. | die Rettungsorganisation wiederholt den Anordnungen der Leitstelle nicht Folge geleistet hat. |
(5) Anerkannte Rettungsorganisationen haben unverzüglich alle Umstände, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 betreffen, ihren Vertragspartnern und der Landesregierung mitzuteilen.
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