§ 9 NÖ RDG

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.

(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ RDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ RDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ RDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ RDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ RDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ RDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 NÖ RDG
§ 10 NÖ RDG