§ 9 NÖ RDG

NÖ RDG - NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.

(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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