§ 8 NÖ RDG

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7), oder Rettungsdienste der Gemeinden (§ 3 Abs. 1) oder des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die

1.

Mindestausstattung der Rettungsmittel und deren Einrichtungen mit genauen Angaben der erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte,

2.

Mindestausstattung der Leitstelle und die Qualifikation der dort tätigen Personen und

3.

Mindestqualifikationen und Mindestkenntnisse der im Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen

zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Regeln der Technik und der Stand der Medizin zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7), oder Rettungsdienste der Gemeinden (§ 3 Abs. 1) oder des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zumindest über die

1.

Mindestausstattung der Rettungsmittel und deren Einrichtungen mit genauen Angaben der erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte,

2.

Mindestausstattung der Leitstelle und die Qualifikation der dort tätigen Personen und

3.

Mindestqualifikationen und Mindestkenntnisse der im Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen

zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Regeln der Technik und der Stand der Medizin zu berücksichtigen.

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