§ 4 NÖ RDG

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.

(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:

1.

der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber,

2.

der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1§ 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016,

3.

die Leitstelle, und

4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen,
5. die Unterstützung von Verwaltungsaufgaben der Landesrettungsdienstzentrale und
6. Schulung, Fort- und Weiterbildung der in den Bereichen der Z 1 bis Z 5 tätigen Personen.

( 4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungsdienstes verpflichtet.

(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:

1.

der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber,

2.

der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1§ 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016,

3.

die Leitstelle, und

4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen,
5. die Unterstützung von Verwaltungsaufgaben der Landesrettungsdienstzentrale und
6. Schulung, Fort- und Weiterbildung der in den Bereichen der Z 1 bis Z 5 tätigen Personen.

( 4. die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.(3) Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 6zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen. Die Verträge müssen den Umfang der übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 definieren sowie Regelungen über die Verpflichtung zur Disposition (Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe), Betriebszeit, Geheimhaltungspflichten, Haftung, Laufzeit und Leistungsabgeltung enthalten.

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