§ 3 NÖ RDG

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden habenDer NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für ihr Gemeindegebiet zu gewährleisten sowie dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügungalle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.

(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörung oder des Gesundheitszustandes der betroffenen Person

1.

in eine geeignete Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens,

2.

in eine Einrichtung der Sozialhilfe oder

3.

von einer Einrichtung gemäß Z 1 und 2 in die Unterkunft der betroffenen Person

zu erfolgen.

(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 7) sicherzustellen. In diesemDer Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten. Dabei ist auf die Effizienz der Leistungserbringung und die Kostendeckung der Leistungen der Rettungsorganisationen Bedacht zu nehmen.

(4) Verträge gemäß Abs. 3 haben1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die zu erbringende Leistung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes,;

2.

Anführungdie Anzahl der Anerkennung alsRettungsmittel (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 3) samt betreibender Rettungsorganisation,;

3.

Erfordernis des Vorliegens der Voraussetzungen über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen nach der Verordnung gemäß § 8,Entgeltregelungen;

4.

Vertragsdauer von mindestens fünf JahrenRegelungen zum Nachweis der effizienten, sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung der beauftragen Rettungsorganisationen;

5.

Kündigungsfrist von mindestens einem JahrRegelungen zur Planung und Evaluierung der erforderlichen Fahrzeuge;

6.

Leistung eines Rettungsdienstbeitrages durch eine Gemeinde, der den durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 6 festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreitet.Regelungen zum Beitritt anerkannter Rettungsorganisationen zum Vertrag;

7.

eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren und danach eine jährliche Kündigungsfrist zum Jahresende von einem Jahr.

(54) Verträge gemäß Abs. 3 dürfen keine Haftungsübernahme der Gemeinde enthalten.

(6) VerträgeDer Vertrag zwischen Gemeindendem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie deren Änderungendessen Änderung, bedürfenbedarf zu ihrerseiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.

(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Vertragsunterlagen von der Gemeinde vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung die Genehmigung schriftlich verweigert. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weitere Auskünfte oder Unterlagen von der Gemeinde an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Auskünfte bzw. Einlangen der Unterlagen entscheidet. In diesem Fall ist der Beginn des Fristenlaufes dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(85) Die Genehmigung ist zu verweigernversagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 43 nicht vorliegen oder eine Regelung zur Haftungsübernahme entgegen Abs. 5 getroffen wird.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2020

(1) Die Gemeinden habenDer NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für ihr Gemeindegebiet zu gewährleisten sowie dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügungalle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.

(2) Der Krankentransport hat entsprechend der Gesundheitsstörung oder des Gesundheitszustandes der betroffenen Person

1.

in eine geeignete Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens,

2.

in eine Einrichtung der Sozialhilfe oder

3.

von einer Einrichtung gemäß Z 1 und 2 in die Unterkunft der betroffenen Person

zu erfolgen.

(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 7) sicherzustellen. In diesemDer Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten. Dabei ist auf die Effizienz der Leistungserbringung und die Kostendeckung der Leistungen der Rettungsorganisationen Bedacht zu nehmen.

(4) Verträge gemäß Abs. 3 haben1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die zu erbringende Leistung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes,;

2.

Anführungdie Anzahl der Anerkennung alsRettungsmittel (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 3) samt betreibender Rettungsorganisation,;

3.

Erfordernis des Vorliegens der Voraussetzungen über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen nach der Verordnung gemäß § 8,Entgeltregelungen;

4.

Vertragsdauer von mindestens fünf JahrenRegelungen zum Nachweis der effizienten, sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung der beauftragen Rettungsorganisationen;

5.

Kündigungsfrist von mindestens einem JahrRegelungen zur Planung und Evaluierung der erforderlichen Fahrzeuge;

6.

Leistung eines Rettungsdienstbeitrages durch eine Gemeinde, der den durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 6 festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreitet.Regelungen zum Beitritt anerkannter Rettungsorganisationen zum Vertrag;

7.

eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren und danach eine jährliche Kündigungsfrist zum Jahresende von einem Jahr.

(54) Verträge gemäß Abs. 3 dürfen keine Haftungsübernahme der Gemeinde enthalten.

(6) VerträgeDer Vertrag zwischen Gemeindendem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie deren Änderungendessen Änderung, bedürfenbedarf zu ihrerseiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.

(7) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Vertragsunterlagen von der Gemeinde vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung die Genehmigung schriftlich verweigert. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weitere Auskünfte oder Unterlagen von der Gemeinde an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Auskünfte bzw. Einlangen der Unterlagen entscheidet. In diesem Fall ist der Beginn des Fristenlaufes dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(85) Die Genehmigung ist zu verweigernversagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 43 nicht vorliegen oder eine Regelung zur Haftungsübernahme entgegen Abs. 5 getroffen wird.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 64/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten