§ 9 NÖ PHV Dokumentationen

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder Heimträger hat für jeden Bewohner Aufzeichnungen zu führen über:

1.

personenbezogene Daten, das sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, letzter Wohnort vor Heimeintritt, aktuelle Pflegegeldstufe, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Erreichbarkeitsadressen von Vertrauenspersonen (in der Regel nahe Angehörige), Sachwalter (unter Anführung des Umfanges ihrer Bestellung), Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung,

2.

freiwillig übergebene Depositen (z. B. Bargeld, Aktien, Sparbücher, Wertgegenstände, Dokumente, Geschäfts- und Vermögensunterlagen),

3.

die Pflege betreffende Feststellungen sowie geplante, angeordnete und durchgeführte diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen und

4.

alle Vorkommnisse, die zu einer Verletzung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zum Tod geführt haben, bzw. einen vermutlich strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen.

(2) Jeder Heimträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie z. B. Bettenstand, Zahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Pflegegeldstufen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.

(3) Dokumentationen sind zehn Jahre nach Austritt des Bewohners aufzubewahren

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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