(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheit besteht nicht, wenn
- | diese Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt, | |||||||||
- | andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten, | |||||||||
- | die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist oder | |||||||||
- | Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unabdinglich sind. |
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