§ 15 NÖ PHV Heimvertrag und Heimordnung

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muss spätestens zwei Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden.

(2) Im Heimvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:

1.

Name der Vertragspartner, Rechtsform des Heimträgers

2.

Vertragsbeginn und Vertragende

3.

Leistungsbeschreibung und Entgeltregelung

4.

Leistungsbemessung für Pflegeleistungen

5.

Art der Unterkunft und Verpflegung

6.

Anpassungsrecht durch den Heimträger bei Leistungs- und Tarifänderungen

7.

Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten, Rückvergütungen bei Urlaub, Krankenhausaufenthalten und Abwesenheit

8.

Höhe des Anteils des Investitionsbeitrages in der Grundgebühr des Tagsatzes

9.

Regelung der Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen

10.

Regelungen über allfällige Haustierhaltung

11.

Regelungen über die Mitnahme privater Einrichtungsgegenstände

12.

Vorzeitige Vertragsauflösung, Austritts- bzw. Kündigungsregelung

13.

Gerichtsstandsvereinbarung

(3) Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Die näheren Erläuterungen für die Zeit des Aufenthaltes sind in der Heimordnung festzuhalten, die mindestens zu enthalten hat:

1.

Name, Zuständigkeit und Befugnisse des Heimleiters

2.

ärztliche Betreuung

3.

pflegerische Betreuung

4.

Aufnahmevoraussetzungen und -modalitäten

5.

Religionsausübung

6.

Bekanntgabe einer Vertrauensperson

7.

Einnahme von Mahlzeiten und Getränken sowie Essenszeiten

8.

Wäschereinigung und -versorgung

9.

Zimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände

10.

Besuchszeiten

11.

Umzug innerhalb des Hauses

12.

persönliches Eigentum

13.

Heimeigentum

14.

Schlüssel

15.

Tiere im Heim

16.

Brandschutz, Sicherheit

17.

besondere Vorkommnisse

18.

Heimkosten

19.

Hausverbot

(5) Dem Heimvertrag ist eine jeweils aktuelle Heimordnung (Abs. 4) und eine aktuelle Tarifliste (§ 13) sowie eine Information über die Rechte der Heimbewohner (§ 14) als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.

(6) Die Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger darf nur aus wichtigen Gründen, die die berechtigten Interessen der Bewohner berücksichtigen, vorgesehen werden. Hinsichtlich der wichtigen Gründe darf der Heimvertrag nicht von dem vom Heimträger zu erstellenden Musterheimvertrag abweichen.

(7) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Heimträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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