Gesamte Rechtsvorschrift NÖ PHV

NÖ Pflegeheim Verordnung

NÖ PHV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2024

§ 1 NÖ PHV Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß §§ 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200.

§ 2 NÖ PHV Begriffe


(1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:

1.

Pflegeheime: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen und/oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, ein selbständiges, unabhängiges Leben zu führen und einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat aufweisen.

2.

Pflegeeinheiten: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von 5 bis 12 Menschen im Sinne der Z 2.

3.

Pflegeplätze: Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von höchstens 4 Menschen im Sinne der Z 2.

4.

Geriatrische Tageszentren: Einrichtungen zur Tagespflege von pflegebedürftigen Menschen mit körperlichen oder gerontopsychiatrischen Erkrankungen. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege therapeutische Leistungen ebenso wie ein tagesstrukturierendes Angebot.

5.

Tagesstätten für ältere Menschen: Einrichtungen zur Tagespflege von Menschen, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Lebensalters einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf haben. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege ein tagesstrukturierendes Beschäftigungsangebot.

(2) Bewohner sind Personen, die

-

in einem Pflegeheim (Z 1),

-

einer Pflegeeinheit (Z 2) oder

-

einem Pflegeplatz (Z 3) gepflegt und betreut werden,

-

als Tagesgäste in Geriatrischen Tageszentren (Z 4) gepflegt werden oder

-

in Tagesstätten für ältere Personen (Z 5) betreut und gepflegt werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 NÖ PHV Raumbedarf und technische Anforderungen


Der Raumbedarf, die Ausstattung und Einrichtung eines Heimes mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung alter Menschen haben bei Neu-, Zu- und Umbauten unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Pflegequalität neben den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebes den sozialen und pflegerischen Anforderungen zu entsprechen. Jene Einrichtungen für Menschen, die für die Aufrechterhaltung ihrer Körperfunktionen einer ständigen intensiven medizinischen Betreuung bedürfen, haben darüber hinaus den medizinischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Heimbereich ist vom Privatbereich des Betreibers bzw. der Bediensteten zu trennen.

§ 4 NÖ PHV Verkehrswege


(1) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie sicher, leicht und gefahrlos begangen und befahren (Rollstühle, Betten, etc.) werden können.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten haben Türen zu Räumen, die mit Pflegebetten befahren werden müssen (z. B. Pflegezimmer und Stationsbad), eine Türbreite (Stocklichte) aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt. Der Haupteingangsbereich in Pflegeheimen muss mit leicht öffenbaren Türen oder Automatiktüren ausgestattet sein.

§ 5 NÖ PHV Zimmer


(1) Die Bewohnerzimmer müssen räumlich so dimensioniert sein, dass bei voller Einrichtung das Bewegen mit einem Rollstuhl sowie die Durchführung von Pflegehandlungen ungehindert stattfinden kann.

(2) Zimmer mit mehr als zwei Personen sind nur bei besonderen Formen der Betreuung und Pflege (z. B. Intensivpflege, Tagesbetreuung, Tagespflege, Kurzzeitpflege) zugelassen.

(3) In jedem Zimmer in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten bzw. in jeder Wohneinheit in Pensionistenheimen ist ein zusätzlicher Raum als Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC, zu integrieren, der eine barrierefreie Nutzung garantiert.

(4) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen die von den Bewohnern regelmäßig benutzten Räume einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Notruf aufweisen.

§ 6 NÖ PHV Funktionsräume


(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:

-

ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

-

ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal

-

ein Raum für die Verwaltung des Heimes

-

ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes

-

ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

-

Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung

-

ein “unreiner” Arbeitsraum

-

ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen

-

ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit Zimmern für pflegebedürftige Personen

-

Lager- und Abstellräume

(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.

(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:

-

ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

-

ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste

-

ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung

-

ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

-

eine Trainingsküche

-

eine Garderobe für die Heimbewohner mit versperrbaren Garderobekästen

(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:

-

ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

-

ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle Tagesgäste

-

eine Sanitäreinheit mit höhenverstellbarem Waschtisch und WC

-

ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche

-

eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren Garderobekästen

§ 7 NÖ PHV Heim- und Pflegedienstleitung


(1) Der Heimträger hat einen Heimleiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen muss:

a)

soziales Engagement und Vertrautheit mit dem Aufgabenbereich der Heime, einschlägige Berufserfahrung

b)

Fähigkeit zur Führung und Motivierung von Mitarbeitern

c)

organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse

d)

fachspezifische Ausbildung für eine Leitungsfunktion im Gesundheits- und Sozialbereich

(2) Als Heimleiter ausgeschlossen sind Personen,

a)

die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

b)

über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, dem Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

(3) Für Leiter eines Pflegeplatzes gilt nur Abs. 1 lit.a und b.

(4) Der Rechtsträger eines Heimes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zum Leiter für den Pflegedienst zu bestellen. Dieser hat in Pflegeheimen eine abgeschlossene Sonderausbildung für Führungsaufgaben und in Pflegeeinheiten eine abgeschlossene Weiterbildung in der Stationsführung – jeweils entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 – aufzuweisen. Für Pflegeplätze, Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen hat der Leiter des Pflegedienstes zumindest eine dreijährige, einschlägige berufliche Erfahrung nachzuweisen.

(5) Der Rechtsträger eines Heimes muss den Bewohnern freie Arztwahl ermöglichen und darüber hinaus jederzeit die erforderliche medizinische Betreuung durch Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gewährleisten.

§ 8 NÖ PHV Personal, Personalplanung


(1) In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.

(2) Die in den Heimen angebotenen Therapien sind durch Angehörige der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (z. B. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden) vorzunehmen.

(3) In Geriatrischen Tageszentren muss mindestens 1 Physio- oder Ergotherapeut zur Verfügung stehen.

(4) In jedem Pflegeplatz hat sich zur Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität die Zahl und die Qualifikation des Personals an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren.

§ 9 NÖ PHV Dokumentationen


(1) Jeder Heimträger hat für jeden Bewohner Aufzeichnungen zu führen über:

1.

personenbezogene Daten, das sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, letzter Wohnort vor Heimeintritt, aktuelle Pflegegeldstufe, Aufnahme- und Entlassungsdatum, Erreichbarkeitsadressen von Vertrauenspersonen (in der Regel nahe Angehörige), Sachwalter (unter Anführung des Umfanges ihrer Bestellung), Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung,

2.

freiwillig übergebene Depositen (z. B. Bargeld, Aktien, Sparbücher, Wertgegenstände, Dokumente, Geschäfts- und Vermögensunterlagen),

3.

die Pflege betreffende Feststellungen sowie geplante, angeordnete und durchgeführte diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen und

4.

alle Vorkommnisse, die zu einer Verletzung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zum Tod geführt haben, bzw. einen vermutlich strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen.

(2) Jeder Heimträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie z. B. Bettenstand, Zahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Pflegegeldstufen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.

(3) Dokumentationen sind zehn Jahre nach Austritt des Bewohners aufzubewahren

§ 10 NÖ PHV Verschwiegenheitspflicht


(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(2) Die Verschwiegenheit besteht nicht, wenn

-

diese Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt,

-

andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,

-

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen erforderlich ist oder

-

Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft unabdinglich sind.

§ 11 NÖ PHV Auskunftspflicht


(1) Den Bewohnern eines Heimes, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnern als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner eines Heimes betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 12 NÖ PHV Vermögensvorteile


(1) Allen Mitarbeitern des Heimes ist untersagt, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert.

(2) Die Bestimmung des Abs.1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.

§ 13 NÖ PHV


(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

-

Pauschalbetrag für Grundleistungen

-

Zuschläge für Pflegeleistungen

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z. B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z. B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Für Einrichtungen, welche mit dem Land eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG abgeschlossen haben, sowie für die NÖ Landesgesundheitsagentur werden die Tarife für Kontingentplätze in der Anlage 1 festgesetzt.

(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

§ 14 NÖ PHV Rechte der Bewohner


(1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.

(2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:

1.

respektvolle Behandlung und höflichen Umgang

2.

Achtung der Privat- und Intimsphäre

3.

Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung

4.

Einsichtnahme in die Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen (z. B. Röntgenbilder, Befunde) inklusive Erstellung von Abschriften bzw. Fotokopien aus der Dokumentation gegen Ersatz der Selbstkosten. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Heimbewohners unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Heimbewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Heimbewohner dies nicht ausgeschlossen hat.

5.

Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen des Heimbewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit

6.

Richtigstellung von Daten

7.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Heimleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Heim zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind

8.

rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen

9.

rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden

10.

konfessionelle Freiheit und seelsorgerische Betreuung

11.

Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist

12.

Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht

13.

jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner und die Organisation des Heimes

14.

Anpassung der Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten

15.

Verwendung der eigenen Kleidung

16.

Urlaub außerhalb des Heimes

17.

Zugang zum Telefon und dessen ungestörte Benutzung

18.

Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte

19.

Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung

(3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.

§ 15 NÖ PHV Heimvertrag und Heimordnung


(1) Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muss spätestens zwei Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden.

(2) Im Heimvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:

1.

Name der Vertragspartner, Rechtsform des Heimträgers

2.

Vertragsbeginn und Vertragende

3.

Leistungsbeschreibung und Entgeltregelung

4.

Leistungsbemessung für Pflegeleistungen

5.

Art der Unterkunft und Verpflegung

6.

Anpassungsrecht durch den Heimträger bei Leistungs- und Tarifänderungen

7.

Zahlungsmodalitäten, Fälligkeiten, Rückvergütungen bei Urlaub, Krankenhausaufenthalten und Abwesenheit

8.

Höhe des Anteils des Investitionsbeitrages in der Grundgebühr des Tagsatzes

9.

Regelung der Gewährleistungs-, Versicherungs- und Haftungsbedingungen

10.

Regelungen über allfällige Haustierhaltung

11.

Regelungen über die Mitnahme privater Einrichtungsgegenstände

12.

Vorzeitige Vertragsauflösung, Austritts- bzw. Kündigungsregelung

13.

Gerichtsstandsvereinbarung

(3) Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Die näheren Erläuterungen für die Zeit des Aufenthaltes sind in der Heimordnung festzuhalten, die mindestens zu enthalten hat:

1.

Name, Zuständigkeit und Befugnisse des Heimleiters

2.

ärztliche Betreuung

3.

pflegerische Betreuung

4.

Aufnahmevoraussetzungen und -modalitäten

5.

Religionsausübung

6.

Bekanntgabe einer Vertrauensperson

7.

Einnahme von Mahlzeiten und Getränken sowie Essenszeiten

8.

Wäschereinigung und -versorgung

9.

Zimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände

10.

Besuchszeiten

11.

Umzug innerhalb des Hauses

12.

persönliches Eigentum

13.

Heimeigentum

14.

Schlüssel

15.

Tiere im Heim

16.

Brandschutz, Sicherheit

17.

besondere Vorkommnisse

18.

Heimkosten

19.

Hausverbot

(5) Dem Heimvertrag ist eine jeweils aktuelle Heimordnung (Abs. 4) und eine aktuelle Tarifliste (§ 13) sowie eine Information über die Rechte der Heimbewohner (§ 14) als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.

(6) Die Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger darf nur aus wichtigen Gründen, die die berechtigten Interessen der Bewohner berücksichtigen, vorgesehen werden. Hinsichtlich der wichtigen Gründe darf der Heimvertrag nicht von dem vom Heimträger zu erstellenden Musterheimvertrag abweichen.

(7) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Heimträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.

§ 16 NÖ PHV Versicherung


Der Heimträger ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen (§ 15 Abs. 2 Z 9).

§ 17 NÖ PHV Beschwerden


(1) Jeder Bewohner oder dessen Vertreter hat das Recht, besondere Vorkommnisse, schwerwiegende Mängel und Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne Verzug an den Heimleiter zu melden oder Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. an den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt zu richten.

(2) Name, Adresse, Erreichbarkeit und Telefonnummern der Aufsichtsbehörde und des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltes sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

§ 18 NÖ PHV Übergangsbestimmungen


(1) Abschnitt 2 findet auf Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Errichtungsbewilligung besteht, keine Anwendung.

(2) Die im § 7 für die Heim- und Pflegedienstleitung erforderlichen Voraussetzungen müssen für Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2006 vorliegen.

(3) Soferne noch keine schriftlichen Heimverträge bestehen, sind sie gemäß § 15 innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende schriftliche Heimverträge bleiben in Geltung.

Anlage

Anl. 1 NÖ PHV


(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

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