§ 7 NÖ PHV Heim- und Pflegedienstleitung

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Heimträger hat einen Heimleiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen muss:

a)

soziales Engagement und Vertrautheit mit dem Aufgabenbereich der Heime, einschlägige Berufserfahrung

b)

Fähigkeit zur Führung und Motivierung von Mitarbeitern

c)

organisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse

d)

fachspezifische Ausbildung für eine Leitungsfunktion im Gesundheits- und Sozialbereich

(2) Als Heimleiter ausgeschlossen sind Personen,

a)

die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder

b)

über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, dem Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

(3) Für Leiter eines Pflegeplatzes gilt nur Abs. 1 lit.a und b.

(4) Der Rechtsträger eines Heimes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zum Leiter für den Pflegedienst zu bestellen. Dieser hat in Pflegeheimen eine abgeschlossene Sonderausbildung für Führungsaufgaben und in Pflegeeinheiten eine abgeschlossene Weiterbildung in der Stationsführung – jeweils entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 – aufzuweisen. Für Pflegeplätze, Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen hat der Leiter des Pflegedienstes zumindest eine dreijährige, einschlägige berufliche Erfahrung nachzuweisen.

(5) Der Rechtsträger eines Heimes muss den Bewohnern freie Arztwahl ermöglichen und darüber hinaus jederzeit die erforderliche medizinische Betreuung durch Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gewährleisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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