§ 17 NÖ PHV Beschwerden

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jeder Bewohner oder dessen Vertreter hat das Recht, besondere Vorkommnisse, schwerwiegende Mängel und Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne Verzug an den Heimleiter zu melden oder Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. an den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt zu richten.

(2) Name, Adresse, Erreichbarkeit und Telefonnummern der Aufsichtsbehörde und des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltes sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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