(1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. | Pflegeheime: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von Menschen, die vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter auf Grund ihres körperlichen und/oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, ein selbständiges, unabhängiges Leben zu führen und einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden im Monat aufweisen. | |||||||||
2. | Pflegeeinheiten: Einrichtungen zur intensiven Betreuung und Pflege von 5 bis 12 Menschen im Sinne der Z 2. | |||||||||
3. | Pflegeplätze: Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von höchstens 4 Menschen im Sinne der Z 2. | |||||||||
4. | Geriatrische Tageszentren: Einrichtungen zur Tagespflege von pflegebedürftigen Menschen mit körperlichen oder gerontopsychiatrischen Erkrankungen. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege therapeutische Leistungen ebenso wie ein tagesstrukturierendes Angebot. | |||||||||
5. | Tagesstätten für ältere Menschen: Einrichtungen zur Tagespflege von Menschen, die auf Grund ihres fortgeschrittenen Lebensalters einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf haben. Die Tagespflege umfasst neben der Grundversorgung und aktivierenden Pflege ein tagesstrukturierendes Beschäftigungsangebot. |
(2) Bewohner sind Personen, die
- | in einem Pflegeheim (Z 1), | |||||||||
- | einer Pflegeeinheit (Z 2) oder | |||||||||
- | einem Pflegeplatz (Z 3) gepflegt und betreut werden, | |||||||||
- | als Tagesgäste in Geriatrischen Tageszentren (Z 4) gepflegt werden oder | |||||||||
- | in Tagesstätten für ältere Personen (Z 5) betreut und gepflegt werden. |
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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