§ 13 NÖ PHV

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

-

Pauschalbetrag für Grundleistungen

-

Zuschläge für Pflegeleistungen

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z. B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z. B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Für Einrichtungen, welche mit dem Land eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG abgeschlossen haben, sowie für die NÖ Landesgesundheitsagentur werden die Tarife für Kontingentplätze in der Anlage 1 festgesetzt.

(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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