§ 13 NÖ PHV

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

-

Pauschalbetrag für Grundleistungen

-

Zuschläge für Pflegeleistungen

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z. B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z. B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Für Einrichtungen, welche mit dem Land eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG abgeschlossen haben, sowie für die NÖ Landesgesundheitsagentur werden die Tarife für Kontingentplätze in der Anlage 1 festgesetzt.

(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ PHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ PHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ PHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ PHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ PHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ PHV
§ 14 NÖ PHV