§ 14 NÖ PHV Rechte der Bewohner

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.

(2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:

1.

respektvolle Behandlung und höflichen Umgang

2.

Achtung der Privat- und Intimsphäre

3.

Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung

4.

Einsichtnahme in die Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen (z. B. Röntgenbilder, Befunde) inklusive Erstellung von Abschriften bzw. Fotokopien aus der Dokumentation gegen Ersatz der Selbstkosten. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Heimbewohners unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Heimbewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Heimbewohner dies nicht ausgeschlossen hat.

5.

Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen des Heimbewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit

6.

Richtigstellung von Daten

7.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Heimleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Heim zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind

8.

rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen

9.

rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden

10.

konfessionelle Freiheit und seelsorgerische Betreuung

11.

Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist

12.

Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht

13.

jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die übrigen Heimbewohner und die Organisation des Heimes

14.

Anpassung der Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten

15.

Verwendung der eigenen Kleidung

16.

Urlaub außerhalb des Heimes

17.

Zugang zum Telefon und dessen ungestörte Benutzung

18.

Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte

19.

Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung

(3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ PHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ PHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ PHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ PHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ PHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖ PHV
§ 15 NÖ PHV