§ 6 NÖ PHV Funktionsräume

NÖ PHV - NÖ Pflegeheim Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein:

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ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

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ein Dienstzimmer bzw. Stützpunkt für das Pflegepersonal

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ein Raum für die Verwaltung des Heimes

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ein Raum für die Leitung des Pflegedienstes

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ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

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Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung

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ein “unreiner” Arbeitsraum

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ein Aufzug bei mehr als zwei Geschossen

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ein Bettenaufzug bei mehr als einem Geschoss mit Zimmern für pflegebedürftige Personen

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Lager- und Abstellräume

(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.

(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein:

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ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

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ein Ruheraum mit so vielen Betten wie Tagesgäste

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ein Therapieraum in einer dem Betreuungsangebot entsprechenden Dimensionierung

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ein Badezimmer mit einer Größe, die eine an drei Seiten freistehende Hebewanne, ein Waschbecken und ein WC zulässt

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eine Trainingsküche

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eine Garderobe für die Heimbewohner mit versperrbaren Garderobekästen

(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein:

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ein Aufenthaltsraum bzw. Speiseraum

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ein Ruheraum mit Betten bzw. Liegen für alle Tagesgäste

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eine Sanitäreinheit mit höhenverstellbarem Waschtisch und WC

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ein rollstuhlgerechter Waschraum mit Dusche

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eine Garderobe für die Tagesgäste mit versperrbaren Garderobekästen

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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