(1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
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