§ 97 NÖ LSG Strafbestimmungen

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt,

b)

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat oder der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

c)

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt,

d)

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt,

e)

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert,

f)

die gemäß § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 6 und § 92 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt,

g)

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt,

h)

eine Berufsbezeichnung (§ 40b) unbefugt führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.160,– zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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