(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– zu bestrafen.
(2) Wer
a) | eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt, | |||||||||
b) | der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat oder der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt, | |||||||||
c) | Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt, | |||||||||
d) | einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt, | |||||||||
e) | den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert, | |||||||||
f) | die gemäß § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 6 und § 92 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt, | |||||||||
g) | ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt, | |||||||||
h) | eine Berufsbezeichnung (§ 40b) unbefugt führt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.160,– zu bestrafen. |
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