§ 63 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist – ausgenommen für Lehrgänge mit einer Dauer unter acht Wochen – in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 % der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher, sein Stellvertreter und ein Schüler, der von der Versammlung der Schülervertreter zu wählen ist. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Schülers, aus deren Kreis für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines jeden Lehrgangs zu erfolgen. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen. Besteht für die Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu wählen. Es dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit, gewählt werden.

(6) Dem Schulgemeinschaftsausschuß stehen zu:

a)

die Beratung insbesondere über

aa)

wichtige Fragen des Unterrichtes,

bb)

wichtige Fragen der Erziehung,

cc)

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und Schulschikursen),

dd)

die Durchführung von Elternsprechtagen,

ee)

die Durchführung von Sammlungen,

ff)

die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

gg)

Fragen der Schulgesundheitspflege,

hh)

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3);

ii)

die Jahresplanung gemäß § 13 Abs. 3

b)

die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler (§ 58 Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter (§ 59 Abs. 4);

c)

die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers zum Schülervertreter (§ 59 Abs. 5).

(7) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit.b und c können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(8) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.

(9) Die Festsetzungen nach Abs. 6 lit.b und die Entscheidung nach Abs. 6 lit.c unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 6 lit.a genannten Angelegenheiten.

(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit. b und c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(11) Der Schulgemeinschaftssausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit.b, und lit.c bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.

(12) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 lit.a sublit.hh, lit.b und lit.c zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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