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Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei
1. | die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde und | |||||||||
2. | die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung | |||||||||
zu berücksichtigen sind. |
Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei
1. | die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde und | |||||||||
2. | die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung | |||||||||
zu berücksichtigen sind. |