§ 18 NÖ LG 1997 Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

  1. 1.Ziffer einsdie Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde unddie Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß Paragraph 15, Absatz eins,) der Gemeinde und
  2. 2.Ziffer 2die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung
zu berücksichtigen sind.

1.

die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde und

2.

die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung

zu berücksichtigen sind.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.01.2024

Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

  1. 1.Ziffer einsdie Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde unddie Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß Paragraph 15, Absatz eins,) der Gemeinde und
  2. 2.Ziffer 2die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung
zu berücksichtigen sind.

1.

die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde und

2.

die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung

zu berücksichtigen sind.

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