§ 15 NÖ LG 1997 Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden

bis zu

1.000 Einwohnern1000 Einwohner

3630 %

von

1.001-2.500 EinwohnernEinwohner

4235 %

von

2.501-3.500 EinwohnernEinwohner

4840 %

von

3.501-5.000 EinwohnernEinwohner

5345 %

von

5.001-10.000 EinwohnernEinwohner

6155 %

von

10.001-15.000 EinwohnernEinwohner

7265 %

von

15.001-20.000 EinwohnernEinwohner

7670 %

über

20.000 EinwohnernEinwohner

9185 %

des Ausgangsbetrages nach § 2.

des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.

(2) Die übrigenZahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.

(3) Die Entschädigungen setzthaben für

1.

den (Ersten) Vizebürgermeister bis 50 %,

2.

den Zweiten Vizebürgermeister bis 40 %,

3.

den Dritten Vizebürgermeister bis 35 %,

4.

die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, einen Ortsvorsteher bis 30 %,

5.

die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis 15 %,

6.

die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) festEntschädigung gemäß Abs.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Die übrigen Entschädigungen setzt 3 Z 7 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Gemeinderat mit Verordnung (Paragraph 18,) festHöhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.

  1. (2)Absatz 2Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Entschädigungen haben für
    1. 1.Ziffer einsden (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

bis zu

1.000 Einwohnern

bis 15,75 %

von

1.001-2.500 Einwohnern

bis 18,25 %

von

2.501-3.500 Einwohnern

bis 21 %

von

3.501-5.000 Einwohnern

bis 23,5 %

von

5.001-10.000 Einwohnern

bis 27,5 %

von

10.001-15.000 Einwohnern

bis 32,5 %

von

15.001-20.000 Einwohnern

bis 35 %

über

20.000 Einwohnern

bis 42,5 %

  1. 2.Ziffer 2

    bis zu

    1.000 Einwohnern

    bis 12,5 %

    von

    1.001-2.500 Einwohnern

    bis 14,75 %

    von

    2.501-3.500 Einwohnern

    bis 16,75 %

    von

    3.501-5.000 Einwohnern

    bis 18,75 %

    von

    5.001-10.000 Einwohnern

    bis 22 %

    von

    10.001-15.000 Einwohnern

    bis 26 %

    von

    15.001-20.000 Einwohnern

    bis 28 %

    über

    20.000 Einwohnern

    bis 34 %

    1. 3.Ziffer 3

      bis zu

      1.000 Einwohnern

      bis 11 %

      von

      1.001-2.500 Einwohnern

      bis 13 %

      von

      2.501-3.500 Einwohnern

      bis 14,75 %

      von

      3.501-5.000 Einwohnern

      bis 16,5 %

      von

      5.001-10.000 Einwohnern

      bis 19,25 %

      von

      10.001-15.000 Einwohnern

      bis 22,75 %

      von

      15.001-20.000 Einwohnern

      bis 24,5 %

      über

      20.000 Einwohnern

      bis 29,75 %

      1. 4.Ziffer 4

        bis zu

        1.000 Einwohnern

        bis 9,5 %

        von

        1.001-2.500 Einwohnern

        bis 11 %

        von

        2.501-3.500 Einwohnern

        bis 12,5 %

        von

        3.501-5.000 Einwohnern

        bis 14,25 %

        von

        5.001-10.000 Einwohnern

        bis 16,5 %

        von

        10.001-15.000 Einwohnern

        bis 19,5 %

        von

        15.001-20.000 Einwohnern

        bis 21 %

        über

        20.000 Einwohnern

        bis 25,5 %

        1. 5.Ziffer 5

          bis zu

          1.000 Einwohnern

          bis 4,75 %

          von

          1.001-2.500 Einwohnern

          bis 5,5 %

          von

          2.501-3.500 Einwohnern

          bis 6,25 %

          von

          3.501-5.000 Einwohnern

          bis 7,25 %

          von

          5.001-10.000 Einwohnern

          bis 8,25 %

          von

          10.001-15.000 Einwohnern

          bis 9,75 %

          von

          15.001-20.000 Einwohnern

          bis 10,5 %

          über

          20.000 Einwohnern

          bis 12,75 %

          1. 6.Ziffer 6

            bis zu

            1.000 Einwohnern

            1 % bis 2,5 %

            von

            1.001-2.500 Einwohnern

            1,25 % bis 2,75 %

            von

            2.501-3.500 Einwohnern

            1,25 % bis 3,25 %

            von

            3.501-5.000 Einwohnern

            1,5 % bis 3,75 %

            von

            5.001-10.000 Einwohnern

            1,75 % bis 4,25 %

            von

            10.001-15.000 Einwohnern

            2 % bis 5 %

            von

            15.001-20.000 Einwohnern

            2,25 % bis 5,25 %

            über

            20.000 Einwohnern

            2,75 % bis 6,5 %

            des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.01.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden

bis zu

1.000 Einwohnern1000 Einwohner

3630 %

von

1.001-2.500 EinwohnernEinwohner

4235 %

von

2.501-3.500 EinwohnernEinwohner

4840 %

von

3.501-5.000 EinwohnernEinwohner

5345 %

von

5.001-10.000 EinwohnernEinwohner

6155 %

von

10.001-15.000 EinwohnernEinwohner

7265 %

von

15.001-20.000 EinwohnernEinwohner

7670 %

über

20.000 EinwohnernEinwohner

9185 %

des Ausgangsbetrages nach § 2.

des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.

(2) Die übrigenZahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.

(3) Die Entschädigungen setzthaben für

1.

den (Ersten) Vizebürgermeister bis 50 %,

2.

den Zweiten Vizebürgermeister bis 40 %,

3.

den Dritten Vizebürgermeister bis 35 %,

4.

die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, einen Ortsvorsteher bis 30 %,

5.

die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis 15 %,

6.

die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) festEntschädigung gemäß Abs.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Die übrigen Entschädigungen setzt 3 Z 7 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Gemeinderat mit Verordnung (Paragraph 18,) festHöhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.

  1. (2)Absatz 2Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Entschädigungen haben für
    1. 1.Ziffer einsden (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

bis zu

1.000 Einwohnern

bis 15,75 %

von

1.001-2.500 Einwohnern

bis 18,25 %

von

2.501-3.500 Einwohnern

bis 21 %

von

3.501-5.000 Einwohnern

bis 23,5 %

von

5.001-10.000 Einwohnern

bis 27,5 %

von

10.001-15.000 Einwohnern

bis 32,5 %

von

15.001-20.000 Einwohnern

bis 35 %

über

20.000 Einwohnern

bis 42,5 %

  1. 2.Ziffer 2

    bis zu

    1.000 Einwohnern

    bis 12,5 %

    von

    1.001-2.500 Einwohnern

    bis 14,75 %

    von

    2.501-3.500 Einwohnern

    bis 16,75 %

    von

    3.501-5.000 Einwohnern

    bis 18,75 %

    von

    5.001-10.000 Einwohnern

    bis 22 %

    von

    10.001-15.000 Einwohnern

    bis 26 %

    von

    15.001-20.000 Einwohnern

    bis 28 %

    über

    20.000 Einwohnern

    bis 34 %

    1. 3.Ziffer 3

      bis zu

      1.000 Einwohnern

      bis 11 %

      von

      1.001-2.500 Einwohnern

      bis 13 %

      von

      2.501-3.500 Einwohnern

      bis 14,75 %

      von

      3.501-5.000 Einwohnern

      bis 16,5 %

      von

      5.001-10.000 Einwohnern

      bis 19,25 %

      von

      10.001-15.000 Einwohnern

      bis 22,75 %

      von

      15.001-20.000 Einwohnern

      bis 24,5 %

      über

      20.000 Einwohnern

      bis 29,75 %

      1. 4.Ziffer 4

        bis zu

        1.000 Einwohnern

        bis 9,5 %

        von

        1.001-2.500 Einwohnern

        bis 11 %

        von

        2.501-3.500 Einwohnern

        bis 12,5 %

        von

        3.501-5.000 Einwohnern

        bis 14,25 %

        von

        5.001-10.000 Einwohnern

        bis 16,5 %

        von

        10.001-15.000 Einwohnern

        bis 19,5 %

        von

        15.001-20.000 Einwohnern

        bis 21 %

        über

        20.000 Einwohnern

        bis 25,5 %

        1. 5.Ziffer 5

          bis zu

          1.000 Einwohnern

          bis 4,75 %

          von

          1.001-2.500 Einwohnern

          bis 5,5 %

          von

          2.501-3.500 Einwohnern

          bis 6,25 %

          von

          3.501-5.000 Einwohnern

          bis 7,25 %

          von

          5.001-10.000 Einwohnern

          bis 8,25 %

          von

          10.001-15.000 Einwohnern

          bis 9,75 %

          von

          15.001-20.000 Einwohnern

          bis 10,5 %

          über

          20.000 Einwohnern

          bis 12,75 %

          1. 6.Ziffer 6

            bis zu

            1.000 Einwohnern

            1 % bis 2,5 %

            von

            1.001-2.500 Einwohnern

            1,25 % bis 2,75 %

            von

            2.501-3.500 Einwohnern

            1,25 % bis 3,25 %

            von

            3.501-5.000 Einwohnern

            1,5 % bis 3,75 %

            von

            5.001-10.000 Einwohnern

            1,75 % bis 4,25 %

            von

            10.001-15.000 Einwohnern

            2 % bis 5 %

            von

            15.001-20.000 Einwohnern

            2,25 % bis 5,25 %

            über

            20.000 Einwohnern

            2,75 % bis 6,5 %

            des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen.

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