§ 82 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Beamtete Bedienstete werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen pensioniert.

(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie

1.

dienstunfähig sind und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

2.

darum ansuchen und das 65. Lebensjahr vollendet haben;

3.

darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine Versicherungszeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweisen (Korridorpension);

4.

darum ansuchen, das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte Versicherungszeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, aufweisen. Beamteten Bediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Pensionierung gewahrt;

5.

darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine beitragsgedeckte Versicherungszeit von 42 Jahren aufweisen.

(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.

(4) Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.

(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(6) Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.

(7) Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählen

1.

die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich;

2.

als Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur Versicherungszeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie

6.

nach § 140 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 30.01.2018 bis 09.12.2024
(1) Beamtete Bedienstete werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen pensioniert.

(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie

1.

dienstunfähig sind und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

2.

darum ansuchen und das 65. Lebensjahr vollendet haben;

3.

darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine Versicherungszeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweisen (Korridorpension);

4.

darum ansuchen, das 60. Lebensjahr vollendet haben und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte Versicherungszeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, aufweisen. Beamteten Bediensteten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Pensionierung gewahrt;

5.

darum ansuchen, das 62. Lebensjahr vollendet haben und eine beitragsgedeckte Versicherungszeit von 42 Jahren aufweisen.

(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.

(4) Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.

(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(6) Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.

(7) Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählen

1.

die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich;

2.

als Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur Versicherungszeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie

6.

nach § 140 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.

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