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(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie
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(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.
(4) Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählen
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(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.
(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie
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(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 5 erfüllen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.
(4) Eine Pensionierung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 194 nicht zulässig.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Beamtete Bedienstete des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 Z 4 zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Versicherungszeit nach Abs. 2 Z 5 zählen
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(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 26 beantragt wird.