§ 81 NÖ LBDG Legalzession

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

Die Ansprüche von Bediensteten sowie ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (1011. Abschnitt) auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes geht auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten dieser Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

Die Ansprüche von Bediensteten sowie ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (1011. Abschnitt) auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes geht auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten dieser Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.

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