(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme, die Überbringer der Briefwahlunterlagen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme bzw. der Briefwahlunterlagen haben die Wähler bzw. die Überbringer der Briefwahlunterlagen das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
0 Kommentare zu § 45 NÖ LAKW