(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder dessen Bevollmächtigten schriftlich namhaft zu machen. Die namhaft gemachten Wahlzeugen haben sich beim Eintritt in das Wahllokal beim Vorsitzenden auszuweisen.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
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