(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, von der Wahlbehörde diese Anzahl überprüfen zu lassen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß zunächst die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte und die Wahlzeugen, soweit sie in dem der Wahlbehörde vorliegenden Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Stimme abgeben.
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