§ 42 NÖ LAKW Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann Folge zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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