Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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