(1) Jede Gemeinde und Wien sind Wahlort.
(2) Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinander liegenden Ortsteilen, können von der Bezirkswahlbehörde nach Anhören der Gemeinde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 39 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses festzusetzen.
(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung geahndet werden.
(5) Die von einer Gemeindewahlbehörde einer Stadt mit eigenem Statut sowie jene von der Wahlkommission getroffenen Verfügungen sind unmittelbar, jene von den übrigen Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(6) Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis (§ 24 Abs. 1) enthaltenen Wahlberechtigten vom Wahlort und der Wahlzeit mittels Wählerverständigungskarte tunlichst spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu verständigen. Die Herstellung der Wählerverständigungskarten obliegt ebenfalls der Landarbeiterkammer.
(7) (entfällt)
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