(1) Frühestens am sechsunddreißigsten, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge nach deren Abschluss unverzüglich zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkte der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.
(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist mit schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweils fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(6) Die Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat in den Amtlichen Nachrichten sowie an den Amtstafeln der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und jener Gemeinden, in denen Wählerverzeichnisse aufliegen, zu erfolgen.
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