(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind diese Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Enthält ein Wahlvorschlag die Parteibezeichnung einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei und wurde er nicht von einem zur Zustellung bevollmächtigten Vertreter dieser Partei eingebracht, ist diese Parteibezeichnung zu streichen. Der Wahlvorschlag ist nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt, wenn ein Wahlvorschlag eine Parteibezeichnung enthält, die von einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei schwer unterscheidbar ist. Von der Streichung der Parteibezeichnung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich zu verständigen.
(3) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
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