Wenn innerhalb der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Die Veröffentlichung hat unverzüglich in den Amtlichen Nachrichten zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 34 NÖ LAKW