(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landarbeiterkammer spätestens 60 Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
1. | Die unterscheidende Parteibezeichnung; | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens drei Mal so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres, der Staatsangehörigkeit und der Adresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. |
(3) Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Sofern eine Kandidatur nicht zustandekommt, ist die NÖ Landarbeiterkammer verpflichtet, den Kostenbeitrag an die wahlwerbende Partei zurückzuerstatten.
(4) Der Wahlvorschlag hat auch die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten. Wenn dieser nicht genannt ist, so gilt der in der Parteiliste an erster Stelle angeführte Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
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