(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle, unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen, den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die Parteilisten (Wahlvorschläge) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(4) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
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