§ 26 NÖ LAKW Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur vor jener Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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