§ 30 NÖ LAKW Überprüfung der Wahlvorschläge

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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