§ 25 NÖ LAKW Bericht der Wahlbehörden über die Zahl der Wahlberechtigten

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden zu berichten. Die Bezirkswahlbehörden haben die im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, die Wahlkommission die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Desgleichen sind auch Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch die Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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