Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist sie unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 7, am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
0 Kommentare zu § 22 NÖ LAKW