(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen und eine Kopie der Landarbeiterkammer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Wahlzeit und der Wahllokale zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
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