(1) Der Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (§ 21) vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
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