(1) Kinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen oder die Erreichung des Zieles gefährden würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Alter und Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist abzusehen, soweit diese auf Grund ihres Alters oder ihrer Reife noch nicht fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden oder durch die Beteiligung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Jedenfalls sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu informieren.
(5) Von der Beteiligung der Erziehungsberechtigten ist abzusehen, soweit dies dem Kindeswohl widerspricht und ein Gespräch mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen im Einzelfall unverzüglich notwendig ist. Das Gespräch darf in einer solchen Situation unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sofort und ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten stattfinden. Die Erziehungsberechtigten sind über die Durchführung eines solchen Gespräches sobald als möglich zu informieren.
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