§ 46 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträgerder Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.

Stand vor dem 24.01.2022

In Kraft vom 20.12.2013 bis 24.01.2022

(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträgerder Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträgerdie Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.

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