(1) Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.
(2) Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben.
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