(1) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist die der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen und deren Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung ist die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen. Dabei ist auch das gesellschaftliche Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen einzubeziehen. Wichtige soziale Beziehungen zu Eltern, Verwandten, Freunden, Schule (Kindergarten, Tagesbetreuung) sind nach Möglichkeit zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
(2) Bei der Planung der vollen Erziehung ist ein Zusammenwirken der in der Kinder- und Jugendhilfe vertretenen unterschiedlichen Berufsgruppen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2, bei Säuglingen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 erforderlich.
(3) Bei der Durchführung der vollen Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, den Eltern, wichtigen Bezugspersonen und den Personen, die die volle Erziehung leisten, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird, zu pflegen.
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