(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, müssen zwischen ihnen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Vereinbarung festgelegt werden. Die Vereinbarung hat jedenfalls Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe zu enthalten.
(2) Die Beendigung einer vereinbarten Erziehungshilfe kann durch Zeitablauf oder Aufkündigung erfolgen. Die Aufkündigung hat beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
(3) Der Abschluss, jede Veränderung und die Aufkündigung der Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
0 Kommentare zu § 39 NÖ KJHG