Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
(1)Absatz einsIst das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als
1.Ziffer einsUnterstützung der Erziehung oder
2.Ziffer 2volle Erziehung
zu leisten.
(2)Absatz 2Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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