(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als
1. | Unterstützung der Erziehung oder | |||||||||
2. | volle Erziehung | |||||||||
zu leisten. |
(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.
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